Das Einstauvolumen aus der Regelbemessung (nach Einleitbeschränkung) ergibt sich nach Kap. [[#Berechnungsbeispiel_erforderliches_Speichervolumen|3.2.4]] zu 41,8 m³.
Das Einstauvolumen aus der Regelbemessung (nach Einleitbeschränkung) ergibt sich nach Kap.3.2.4 zu 41,8 m³.